Untersuchungsanlass: Drogen

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Die Einnahme von illegalen Drogen gemäß Betäubungsmittelgesetz führt grundsätzlich dazu, dass die Fahreignung abgesprochen wird. Dazu ist es nicht nötig, dass der Drogenkonsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stand.

Cannabis

Besonderheiten gibt es nur bei Cannabis, wo das Konsumverhalten aus schlaggebend ist. Bei regelmäßiger Einnahme entfällt stets die Fahreignung. Ein gelegentlicher Konsum führt nur dann zu Eignungszweifeln, wenn weitere Umstände hinzutreten wie z.B. die Teilnahme am Straßenverkehr. Die Konsumgewohnheiten werden durch das Abbauprodukt THC-COOH ermittelt. Auskunft über die konkreten Abbaubestandteile kann ein Facharzt geben.

Nachweis der Drogenfreiheit

Der Nachweis der Drogenfreiheit kann entweder durch die Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm oder durch eine Haaranalyse erfolgen. Um sicher zu sein, dass die Nachweise der Drogenfreiheit im Gutachten auch anerkannt werden, müssen die Proben in akkreditierten Laboren entnommen und analysiert werden. Betroffene sollten sich rechtzeitig vor der MPU erkundigen, ob mittels Haaranalyse die Drogenfreiheit für die Vergangenheit belegt werden kann, da dies nicht bei allen Substanzen möglich ist.

Wer illegale Drogen konsumiert hat, wird innerhalb von 12 Monaten 6 Mal kurzfristig zur Urinabgabe einbestellt. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum genügt der Nachweis der Drogenabstinenz für die letzten 6 Monate. Eine Haaranalyse setzt voraus, dass eine ausreichende Haarlänge besteht, d. h. 1 cm für den Nachweis einer einmonatigen Drogenfreiheit. Es werden daher 2 Strähnen in Bleistiftdichte von 3 cm Länge als 3-Monats-Probe verlangt.

Drogenabhängigkeit

Bei Drogenabhängigkeit ist bei der MPU die Drogenfreiheit und die stabilisierte Verhaltensänderung (mittels Abstinenznachweis) zu belegen. 

Die Dauer des Abstinenzbeleges bei Drogenabhängigkeit beträgt nach Abschluss einer stationären oder ambulanten Entwöhnung ein Jahr. Sollte eine längere Abstinenz vor einer Therapie bestanden haben, so beträgt die Gesamtdauer der Abstinenz in der Regel nennenswert länger als ein Jahr. Betroffene sollten sich daher rechtzeitig darüber informieren, wie lange in ihrem Fall der Abstinenznachweis geführt werden muss.